4.4) - im Existenzminimum angerechnet werden. Benützt ein Schuldner zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so kann der Mietzins, grundsätzlich nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins, auf ein Normalmass herabgesetzt werden (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) demgegenüber für eine alleinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr.15'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art.