3.5.1.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 15 f.), sie sei vom Beklagten genötigt worden, aus der Familienwohnung auszuziehen. Die Parteien hätten in der Familienwohnung gemeinsam mit F. zusammengelebt. Der Beklagte habe F. aus Eifersucht zusammengeschlagen und mit weiteren Eskapaden gedroht, sollte sie nicht ausziehen. Es sei daher der effektive Mietzins von Fr. 1'620.00 im Bedarf zu berücksichtigen. Der Beklagte bestreitet die Behauptungen der Klägerin (Berufungsantwort S. 20).