3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin einen Mietzins in der Höhe von Fr. 1'500.00. Sie erwog (Erw. 9.2.2. des angefochtenen Entscheids), die Klägerin sei per 1. März 2020 umgezogen und mache den höheren Mietzins von Fr. 1'670 (inkl. Nebenkosten von Fr. 170.00 und einem Parkplatz von Fr. 50.00) geltend. Da es keine Notwendigkeit eines Umzuges gebe, sei der Klägerin lediglich der ursprüngliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) für die eheliche Wohnung von Fr. 1'500.00 anzurechnen. - 48 -