3.4.3. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 19 f.), soweit es der Klägerin möglich sei, ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 45'329.00 gemäss Lohnausweis 2020 zu erzielen, sei ihr dieses Einkommen vollumfänglich anzurechnen. Seit Januar 2021 sei bei der Klägerin ein Einkommen von mindestens monatlich Fr. 3'625.40 zu berücksichtigen.