3.4.2. 3.4.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 14), die beiden Kinder seien in der Primarschule, weshalb ihr lediglich ein 50%-Pensum anzurechnen sei. Die Klägerin sei mit ihrer Arbeitgeberin im Gespräch betreffend Pensumsreduktion. Seit Januar [2021] arbeite die Klägerin sogar 70%, was mit der Kinderbetreuung nicht mehr vereinbar sei. Auf ein 50%-Pensum heruntergerechnet verdiene die Klägerin monatlich netto Fr. 3'120.00.