Dies entspricht bei Sozialabgaben von angenommenen 13% einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'659.00, und nicht, wie die Klägerin behauptet, von Fr. 5'380.00. Aus den Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung geht hervor, dass der Beklagte vor seiner Arbeitsunfähigkeit und noch während des ehelichen Zusammenlebens beim K. angestellt war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte in seiner aktuellen Tätigkeit beim J. seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit genügend ausschöpft und es besteht keine Veranlassung, ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.