Der Beklagte erzielte bei seinem früheren Arbeitgeber ein Bruttoeinkommen von Fr. 64'262.80 (versicherter Verdienst gemäss Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung, was dem letzten vor der Arbeitsunfähigkeit AHVpflichtigen Lohn entspricht, vgl. z.B. Art. 13.1 der AVB der Kollektivkrankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz der Visana, gültig ab 1. Mai 2021). Dies entspricht bei Sozialabgaben von angenommenen 13% einem monatlichen Nettolohn von Fr. 4'659.00, und nicht, wie die Klägerin behauptet, von Fr. 5'380.00.