durchschnittlich Fr. 4'304.00 anrechnete. Glaubhaft ist weiter, dass der Beklagte in der Zeit vom 16. August 2020 bis 1. Februar 2021 über kein Einkommen verfügte. Selbst wenn die Inhaftierung selbstverschuldet wäre, was im Eheschutzverfahren nicht beurteilt werden kann, kann dem Beklagten in dieser Zeit entgegen der Auffassung der Klägerin (Berufungsantwort S. 5) kein Einkommen angerechnet werden, da die rückwirkende Erzielung eines Einkommens für die Dauer der Untersuchungshaft nicht möglich ist und die Klägerin dem Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft (Erw. 3.2.2. vorstehend).