ausgerichtet wurden. Im Schreiben vom 9. Oktober 2020 (beklagtische Berufungsbeilage 9) stellte die Visana eine Kürzung der Krankentaggeldleistungen während der Untersuchungshaft in Aussicht und sie wies den Beklagten darauf hin, dass das letzte Arztzeugnis vom 1. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Juli 2020 bestätige. Im Schreiben vom 20. November 2020 (beklagtische Berufungsbeilage 10) hielt die Visana fest, dass ab 19. Februar 2021 kein Leistungsanspruch mehr bestehe. Mit E-Mail vom 26. April 2021 (Berufungsantwortbeilage 8) teilte die Visana dem Beklagten sodann mit, dass sie die Krankentaggeldleistungen während der Dauer der Inhaftierung vom 16. August 2020 bis 1. Februar