3.2.3. Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, er sei arbeitsunfähig und beziehe Krankentaggelder, welche er mit monatlich durchschnittlich Fr. 4'225.50 bzw. Fr. 4'304.00 bezifferte (act. 37, 269). Dazu verurkundete der Beklagte Taggeldabrechnungen der Visana von April 2019 bis Oktober 2019 (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 8. Januar 2020), in welchen ihm gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 100%, einem versicherten Verdienst von Fr. 64'262.80, einer versicherten Leistung von 80% des versicherten Verdienstes und einem Taggeld von Fr. 140.85 pro Tag je nach Monat (30 oder 31 Tage) Taggelder von Fr. 4'225.30 bzw. Fr. 4'366.35 ausgerichtet wurden.