Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m. abzustellen (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3; 5P.255/2003 Erw.