Das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen von monatlich Fr. 4'304.00 habe 80% der versicherten Leistung entsprochen, es sei dem Beklagten daher zumutbar, monatlich netto Fr. 5'380.00 zu verdienen. Bereits an der Verhandlung habe die Klägerin vorgebracht, dass der Beklagte seine angebliche Arbeitsunfähigkeit nicht belegt habe.