3.2.1.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 13 ff.), die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie mit einem einzigen Satz feststelle, dass das Einkommen des Beklagten Fr. 4'304.00 betrage. Der Beklagte lege kein aktuelles Arztzeugnis vor, welches eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würde. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte wieder zu 100% arbeitsfähig sei. Das von der Vorinstanz festgestellte Einkommen von monatlich Fr. 4'304.00 habe 80% der versicherten Leistung entsprochen, es sei dem Beklagten daher zumutbar, monatlich netto Fr. 5'380.00 zu verdienen.