Den nach Abzug der Existenzminima der Parteien und der Kinder von den Einkommen der Parteien und der Kinder (je Fr. 200.00 Kinderzulagen) verbleibenden Überschuss von Fr. 450.00 (Einkommen Fr. 7'565.00 ./. Existenzminima Fr. 7'115.00) verteilte die Vorinstanz nach "grossen und kleinen Köpfen" (je 33,3% für die Parteien, je 16.7% für C. und D.), was je Fr. 150.00 für die Parteien und je Fr. 75.00 für C. und D. ergab.