Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin (ohne Kinderzulagen) bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'861.00 und ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit Fr. 2'553.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'500.00; abzüglich Wohnkostenanteil Kinder: Fr. 500.00; KVG- Prämien gerundet: Fr. 333.00; Arbeitswegkosten: Fr. 20.00). Die monatlichen Steuern der Klägerin bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 154.00 und den nach Abzug des um Steuern erweiterten Existenzminimums vom Einkommen der Klägerin verbleibenden Überschuss mit Fr. 154.00.