Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 4'304.00 (ohne Kinderzulagen) und sein Existenzminimum mit Fr. 2'777.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'145.00; KVG- Prämien: Fr. 432.00). Die Steuern des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 260.00 und den monatlichen Überschuss des Beklagten mit Fr. 1'267.00.