2.6.4.2. Dem Obergericht ist nicht bekannt bzw. es ergibt sich nicht aus den Akten, was der genaue Inhalt und Hintergrund der "psychologischen Begleitung" sind, für welche die Opferhilfestelle offenbar Kostengutsprache erteilt hat, und inwieweit eine solche Therapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Einfluss auf das Kindeswohl haben könnte. Von der Erteilung einer entsprechenden Weisung ist daher abzusehen. - 41 -