2.6.4. 2.6.4.1. Die Beiständin beantragt in der Eingabe vom 23. März 2022, es sei die Klägerin für mindestens sechs Monaten zu einer Therapie, vorzugsweise in der Praxis für lösungsorientierte Therapie und Beratung in Aarau, aufzubieten. Sie führt dazu aus (Bericht vom 23. März 2022, S. 4 f.), es sei offensichtlich, dass die Klägerin ein Trauma in der Ehe mit dem Beklagten erlebt habe. Die von der Opferberatungsstelle Aargau erteilte Kostengutsprache für eine psychologische Begleitung habe die Klägerin bis jetzt aber noch nicht genützt.