Es falle der Klägerin immer noch sehr schwer, die Kinder für die Besuche beim Beklagten vorzubereiten und emotional zu akzeptieren, dass die beiden Töchter eine unbeschwerte Beziehung zu ihrem Vater pflegten, den sie als Frau am liebsten aus ihrem Leben "auslöschen" würde. Eine solche Ausgangslage sei sehr schwierig für die Mädchen und führe zu Loyalitätskonflikten und zu Aussagen der Kinder, die die Klägerin hören wolle und zu Feststellungen der Klägerin, sie müsse die Kinder zur Besuchsrechtsausübung "zwingen".