Art. 343 ZPO). Bei der Vollstreckung von Urteilen betreffend Obhuts-, Sorge-, Besuchs- und Ferienrechten gegenüber Kindern ist beim Einsatz und der Wahl der Zwangsmittel auf das Wohl des Kindes Rücksicht zu nehmen. Behördlicher Zwang ist vorerst nur indirekt einzusetzen (KELLERHALS, a.a.O., N. 101 f. zu Art. 343 ZPO).