Der Beklagte beantragt in seiner Berufung demgegenüber, es sei die Klägerin zu verpflichten, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht – unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 im Widerholungsfall – zu gewähren, und es sei die Regionalpolizei Lenzburg anzuweisen, die Kinder dem Beklagten umgehend zuzuführen, sofern das Besuchsrecht nicht entsprechend den Anordnungen des Gerichts vollzogen werde. Zur Begründung führt der Beklagte aus (Berufung S. 11 f.), aufgrund der Tatsache, dass er seine Töchter während rund sieben Monaten nicht habe sehen können und ihm - 39 -