2.6.2.2. Die Klägerin beantragt in der Berufung die Aufhebung dieser Weisung mit der Begründung (Berufung S. 4 f.), diese Massnahme widerspreche dem Kindeswohl und es gehe nicht, die Mutter in die Pflicht zu nehmen, wenn die Kinder aus Angst nicht zu ihrem Vater wollten. Der Beklagte beantragt in seiner Berufung demgegenüber, es sei die Klägerin zu verpflichten, das gerichtlich angeordnete Besuchsrecht – unter Androhung einer Busse von Fr. 1'000.00 im Widerholungsfall – zu gewähren, und es sei die Regionalpolizei Lenzburg anzuweisen, die Kinder dem Beklagten umgehend zuzuführen, sofern das Besuchsrecht nicht entsprechend den Anordnungen des Gerichts vollzogen werde.