2.6.2. 2.6.2.1. Die Vorinstanz erteilte der Klägerin die Weisung, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB, das Besuchsrecht zu gewährleisten. Sie zog in Erwägung (Erw. 7 des angefochtenen Entscheids), der Beklagte habe sich im Rahmen von Vergleichsgesprächen damit einverstanden erklärt, die Töchter unter die Obhut der Klägerin zu stellen, weshalb das Besuchs- und Ferienrecht bis und mit den Sportferien habe vereinbart werden können. Der Vereinbarung zum Trotz habe die Klägerin die Besuchstage anhaltend und vehement verhindert, was zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens (SF.2020.3) geführt habe. Auch im Anschluss daran habe sie an ihrer Verweigerungshaltung festgehalten.