Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten ein Ferienrecht von fünf Wochen pro Jahr; die Beiständin empfiehlt ein solches von vier Wochen, davon maximal zwei Wochen zusammenhängend (Bericht vom 8. Februar 2022, S. 9), allerdings ohne Begründung, weshalb ein Ferienrecht von vier Wochen pro Jahr dem Kindeswohl von C. und D. besser entsprechen würde als ein solches von fünf Wochen pro Jahr.