Die Beiständin empfiehlt in ihrem Bericht vom 8. Februar 2022 (S. 9) ein (unbegleitetes) Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr. Da der Beklagte in einem 100%-Pensum erwerbstätig ist und sich nicht konkret dazu geäussert hat, inwieweit er die Betreuung der Kinder an den Werktagen gewährleisten kann, ist das Besuchsrecht gestützt auf die Empfehlung der Beiständin jedes zweite Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, festzulegen, d.h. ohne zusätzlichen Betreuungsanteil unter der Woche. Die Vorinstanz gewährte dem Beklagten ein Ferienrecht von fünf Wochen pro Jahr;