2.5.5. Der Beklagte beantragt in der Berufung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie einen halben Tag pro Woche. In der Eingabe vom 2. März 2022 beantragt der Beklagte, er sei in Ergänzung zu den Anträgen der Beiständin berechtigt zu erklären, die beiden Töchter jede zweite Woche einmal pro Woche während vier Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Beiständin empfiehlt in ihrem Bericht vom 8. Februar 2022 (S. 9) ein (unbegleitetes) Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr.