Von einem Beizug der Strafakten ist abzusehen, da von diesen für die vorliegend streitigen Belange keine neuen Kenntnisse zu erwarten sind. Bei dem des Weiteren von der Klägerin thematisierten Streit zwischen dem Beklagten und seiner Freundin im Dezember 2021 scheint es sich sodann um einen zumindest in der jüngeren Vergangenheit einmaligen Vorfall zu handeln, der ebenfalls nicht geeignet ist, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Beiständin in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen.