Der Beklagte sei seiner Meinung nach psychisch gesund gewesen, obwohl er eventuell unter einer Anpassungsstörung leide. Ob er sich wegen der Person, F., im Griff habe oder erneut die Fassung vor seinen Kindern verliere und ihnen Angst mache, könne er nicht verbindlich einschätzen (Bericht Beiständin S. 3). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. I. kann daher davon ausgegangen werden, dass die Kinder durch die Impulsivität des Beklagten nicht gefährdet sind, auch - 36 -