um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 5A_457/2017 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Als "andere wichtige Gründe" für einen Verzicht auf Kinderanhörung werden die Weigerung des Kindes, Repressalien, Auslandsaufenthalt, Gesundheitsschäden und Dringlichkeit genannt (BGE 5A_821/2013 Erw. 4).