1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinn eines Beweismittels zu verlangen (BGE 131 III 553 Erw. 1.1). Unabhängig von der Anspruchsgrundlage des Anhörungsrechts kann insbesondere eine mehrmalige Anhörung dort unterbleiben, wo sie einzig - 35 -