2.5.4. 2.5.4.1. Die Kindesanhörung wird für eherechtliche Verfahren in Art. 298 Abs. 1 ZPO geregelt. Nach dieser Bestimmung wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung.