2.5.3.2. Die Klägerin macht in der Eingabe vom 28. Februar 2022 geltend, die Kinder seien zu befragen, wie lange und wie oft sie zum Beklagten gehen wollten. Die Kinder seien beim Beklagten gefährdet und sie wollten nicht alleine zu ihm gehen. Die Beiständin habe sich offenbar gar nicht mit den Kindern über das Besuchsrecht unterhalten und sie nehme eine Gefährdung des Kindeswohls in Kauf. Der Beklagte sei erstinstanzlich wegen gravierender Delikte strafrechtlich verurteilt worden, das Obergericht habe die Strafakten beim Bezirksgericht Lenzburg zu edieren.