Der Beklagte habe an sich gearbeitet und das Besuchsrecht scheine sich zu normalisieren. Er habe die Familienbegleitung oder die Begleitung der Beiständin zugelassen, habe freiwillig "UP-Proben" abgegeben, um der Klägerin die Drogenabstinenz nachzuweisen und habe regemässig am Kurs "Kinder im Blick" teilgenommen. Beim Beklagten habe eine Umkehrung stattgefunden, indem er die "Kinderregeln" in den Vordergrund stelle. Er versuche, sein impulsives, lautes Reden zu kontrollieren, damit die Kinder keine Anhaltspunkte für Streitigkeiten in seinem familiären Umfeld und Freundeskreis fänden.