Das Ganze habe dazu geführt, dass die Mädchen nur in Begleitung ihrer Tante, G., ins BBT hätten gehen wollen. Deshalb habe die Beiständin eine aussergerichtliche Lösung im Rahmen einer Mediation mit H. vorgeschlagen. Zum Verlauf des Besuchsrechts seit Juni 2021 führte die Beiständin aus, in den vier von ihr begleiteten, zeitlich beschränkten Besuchen der Kinder beim Beklagten habe sie feststellen können, dass der Beklagte in T. in einer kinderfreundlichen Umgebung wohne und in der Dreizimmerwohnung eine kinderfreundliche Infrastruktur vorhanden sei. Der Beklagte wisse Bescheid, welche Vorlieben und Interessen seine Töchter hätten.