Da Wiederzusammenkommen und Zueinanderfinden sei aufgrund der fremden Umgebung erschwert gewesen, zudem sei jedes Mal eine neue BBT-Betreuerin anwesend gewesen, was die Unsicherheit der Kinder verstärkt habe. Positiv habe sich trotz der belastenden Faktoren (Trennung der Eltern, Streitigkeiten zwischen den Eltern, Ausfragen wegen des Freundes der Mutter, Wissen über körperliche Verletzung des ehemaligen Familienfreundes) das Bedürfnis der Kinder nach Kontakten zum Beklagten gezeigt, wobei die Kindsmutter dieses Bedürfnis nur eingeschränkt zur Kenntnis genommen habe. Das Ganze habe dazu geführt, dass die Mädchen nur in Begleitung ihrer Tante, G., ins BBT hätten gehen wollen.