Entlassung des Beklagten aus der Untersuchungshaft beantragte die Beiständin mit Eingabe vom 4. März 2021 beim Gerichtspräsidium Lenzburg, das Besuchsrecht für die beiden Kinder vorübergehend an einem neutralen Ort mit SpFplus oder bei BBT zu begleiten (vgl. Akten KEKV.2021.29 und 30). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, anlässlich eines Gesprächs mit den beiden Mädchen sei klar geworden, dass die Kontakte zum Vater langsam, sorgfältig und mit professioneller Begleitung zum Schutz der Kinder vor den Ausbrüchen des Kindsvaters stattfinden sollten;