sowie BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB). Es besteht daher keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten anzuordnen. 2.5.2. Aktenkundig und unbestritten ist folgender Sachverhalt: Zwischen den Parteien herrscht seit ihrer Trennung im Oktober 2019 ein hochstrittiger Paarkonflikt. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit F. befand sich der Beklagte vom 16. August 2020 bis zum 2. Februar 2021 in Untersuchungshaft. In dieser Zeit war der persönliche Verkehr zwischen dem Beklagten und den beiden Kindern gänzlich ausgesetzt. Nach der - 32 -