2.5. 2.5.1. Die Klägerin stellt die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage und beantragt, es sei ein Gutachten einzuholen. Dazu ist zu sagen, dass die Erziehungsfähigkeit in erster Linie ein Kriterium für die vorliegend nicht mehr streitige Obhut ist (vgl. z.B. BGE 142 III 617 Erw. 3.2.3 und 142 III 612 Erw. 4). Überdies werden im Eheschutzverfahren in der Regel keine langwierigen Abklärungen wie Gutachten angeordnet (vgl. BGE 5A_444/2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen, BGE 5A_22/2010 Erw. 4.4.2 mit Hinweisen; sowie BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Scheidung, a.a.O., N. 17 zu Art.