Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGE 130 III 585 Erw. 2.2.1), und der gänzliche (endgültige) Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404 Erw. 3b; BGE 120 II 229 Erw. 3a/bb; BGE 5A_200/2015 Erw. 7.2.3.1).