2.3.2.2. Der Beklagte macht dazu in der Berufungsantwort (S. 10 ff.) geltend, es sei aktenwidrig, dass er das Besuchsrecht nach der Eheschutzverhandlung einige Male einwandfrei habe wahrnehmen können. Es werde bestritten, dass der Beklagte über Waffen verfüge und er den ehemaligen Vermieter F. tätlich angegriffen habe. Der Beklagte habe weder die Klägerin noch die Kinder bedroht. Der von der Klägerin geschilderte Vorfall vom 16. August 2020 sei nicht zutreffend. Der genaue Tathergang werde von einem Gericht zu beurteilen sein.