Vorfall erfahren und hätten den Beklagten nicht im Gefängnis besuchen wollen. Die Kinder hätten Angst, ihren Vater zu besuchen, weshalb von der Beiständin ein begleitetes Besuchsrecht organisiert worden sei. Es sei nicht an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin, sondern an der des Beklagten zu zweifeln. Die Anordnung des Besuchsrechts unter Strafdrohung sei unverhältnismässig und nicht sachgerecht, ebenso, die Parteien zusammen zu einem Erziehungsberater zu schicken.