Die Kinder hätten beim Beklagten Waffen gesehen und hätten Angst, zu ihm auf Besuch zu gehen. Dazu, dass der Beklagte den Vermieter tätlich angegriffen habe und dies der Trennungsgrund gewesen sei, äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Auch zu den Drohungen habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Die Klägerin habe immer darauf geachtet, den Beklagten nicht zu provozieren. Der Beklagte sei sehr eifersüchtig auf F.. Der Beklagte habe diesem ein Teil seines Ohrs abgebissen. Die Töchter hätten von diesem - 29 -