2.3.2. 2.3.2.1. Die Klägerin beantragt in ihrer eigenen Berufung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende im Monat im Rahmen des Vereins der begleiteten Besuchstage (BBT Aargau). Sie macht geltend (Berufung S. 7 ff.), sie habe sich nicht obstruktiv gegen das vereinbarte Besuchsrecht verhalten. Nach der Gerichtsverhandlung habe das Besuchsrecht einige Male einwandfrei durchgeführt werden können, bis der Beklagte bei einer Übergabe vor den Kindern geäussert habe, er werde die Klägerin umbringen, sollte er sie je zusammen mit F. sehen. Die Kinder hätten beim Beklagten Waffen gesehen und hätten Angst, zu ihm auf Besuch zu gehen.