2.3.1.2. Die Klägerin macht in der Berufungsantwort (S. 1 ff.) geltend, es seien die Akten des laufenden Strafverfahrens und des Kindesschutzverfahrens zu edieren. Aus diesen Akten gehe hervor, wie sich der Beklagte gegenüber der Klägerin und den Kindern verhalte. Der Beklagte habe den ehemaligen Vermieter tätlich angegriffen und ihm die Hälfte eines Ohres abgebissen. Sodann habe er die Kinder trotz Corona-Diagnose besucht und das Kindeswohl gefährdet. Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Auftrag zu geben. Es werde bestritten, dass sich die Kinder auf ein Treffen mit dem Beklagten gefreut hätten. Die Klägerin müsse die Kinder nach Baden ins BBT zwingen.