Das Bezirksgericht Lenzburg habe das obstruktive Verhalten der Klägerin erkannt und ihre vorbehaltslose Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt. Auch sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Klägerin die Kinder mit ihrem Verhalten in einen massiven Loyalitätskonflikt bringe und einer nicht unerheblichen psychischen Belastung aussetze. Die Vorinstanz habe der Klägerin gar unter Strafdrohung die Weisung erteilt, das angeordnete Besuchsrecht zu gewährleisten. Zudem habe die Vorinstanz die Obhutszuteilung an die Klägerin nur unter der Annahme als angemessen erachtet, dass die - 28 -