2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Der Beklagte beantragt in der Berufung ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag 16 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie einem zusätzlichen halben Tag pro Woche. Er macht geltend (Berufung S. 4 ff.), die Klägerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren alles in ihrer Macht stehende unternommen, um ihm das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Töchtern zu verwehren. Das Bezirksgericht Lenzburg habe das obstruktive Verhalten der Klägerin erkannt und ihre vorbehaltslose Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt.