Angesichts der massiven negativen Beeinflussung durch die Klägerin erscheine es zudem angezeigt, einen Gegenpunkt zu setzen und den Kinder hinreichend Zeit beim Beklagten zu gewähren, sich davon zu überzeugen, dass sie ihrem Vater wichtig seien und sie sich bei ihm gut aufgehoben fühlten. Es sei dem Beklagten daher entgegen dem Wunsch der Kinder an den Feiertagen mehr als eine Nacht sowie fünf Wochen Ferien zu gewähren. Im Hinblick auf die über längere Zeit nicht stattgefundenen Besuche und den massiven Paarkonflikt werde die begleitete Übergabe bei der SpF plus angeordnet (Erw. 6.3. und 6.4. des angefochtenen Entscheids).