Des Weiteren stützte sich die Vorinstanz auf die Kinderanhörung vom 9. Dezember 2019 ab, in welcher sich die Kinder explizit ein Besuchsrecht beim Vater gewünscht und woran sie auch später bei der vorsorglich sofort eingesetzten Beiständin weiterhin festgehalten hätten. Davon, dass die Kinder vor ihrem Vater Angst hätten, könne keine Rede sein. Die Vorinstanz erwog sodann, ein Besuchsrecht während der Arbeitszeit des betreuenden Elternteils wäre zwar eine gute Lösung. Nachdem die Parteien aber wegen ihrer Zerwürfnisse nicht in der Lage seien, die Übergaben der Kinder ohne das Mitwirken Dritter zu gestalten, falle diese Betreuung von vornherein ausser Betracht.