2.2. Im Zusammenhang mit der (vor Obergericht nicht mehr strittigen) Obhutszuweisung stellte die Vorinstanz die vorbehaltslose Erziehungsfähigkeit der Klägerin in Zweifel und sie wies auf das obstruktive Verhalten der Klägerin in Bezug auf das an der Verhandlung vereinbarte Besuchsrecht während der Dauer des restlichen Verfahrens und die bewussten Provokationen der Klägerin und von F., sowie - insbesondere die eingestandene wahrheitswidrige Behauptung gegenüber der Schule über ein nicht bestehendes Kontaktverbot des Beklagten gegenüber den Kindern, hin.