2. 2.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder C. und D. unter die alleinige Obhut der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Berufungsantwort Beklagter S. 16) prüft das Obergericht ohne Anträge in der Berufung nicht "von Amtes wegen", ob das Kindeswohl unter seiner Obhut besser geschützt ist als unter der Obhut der Klägerin (vgl. Erw. 1.2. vorstehend). Nachdem der Beklagte in der Berufung nicht beantragt hat, die Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, ist die Obhutsfrage im Berufungsverfahren somit nicht mehr streitig.